Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sunato GmbH und Sunato Stuttgart GmbH

Vertragsbedingungen für die Entwicklung von Softwarelösungen

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche

Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Leistung und Prüfung

2.1. Gegenstand eines Auftrages, der die Entwicklung einer Softwarelösung zum Ziel hat und bei denen die Sunato die Entwicklung einer Softwarelösung allein verantwortet, kann sein:

  • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
  • Global- und Detailanalysen
  • Erstellung von Individualprogrammen
  • Lieferung von Standard-Programmen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
  • Telefonische Beratung
  • Programmwartung
  • Erstellung von Programmträgern
  • Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Softwarelösungen, in denen Sunato die Entwicklung einer Softwarelösung allein verantwortet.

2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche des Auftraggebers können zu gesonderten Termin-und Preisvereinbarungen führen.

2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens zwei Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rascherstmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard)-Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Bei Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Schulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3. Die Kosten für An-/Abfahrten, Hotels, Spesen werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils im Angebot genannten Sätzen in Rechnung gestellt.

3.4. Überdies behält sich der Auftragnehmer das Recht der Preisgleitung vor. Sollten sich daher Gestehungskosten, öffentliche Abgaben oder Währungsparitäten etc. bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Lieferung bzw. Fertigstellung der Leistung ändern, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu berichtigen.

4. Liefertermin

4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3 zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

5. Zahlung

5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die, für den Gesamtauftrag festgelegten, Zahlungsbedingungen analog.

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Abweichungen können im Angebot geregelt sein.

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten, die Kosten für bis dahin entstandene Aufwände sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und den gesamten offenen Betrag fällig zu stellen.

5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen, etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright-und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

6.3. Quellcodes werden nur auf Basis von Sondervereinbarungen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Hinterlegung bei einem Treuhänder ist möglich.

6.4. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

7. Rücktrittsrecht

7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren, Fehler in den verwendeten Basismodulen anderer Hersteller (z.B. Fehler in Microsoft Softwareprodukten) sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3. Stornierungen/ Kündigungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4 schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, geänderter Basissoftwarekomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations-/Konfigurations-und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Insbesondere gilt dies auch, wenn vom Auftraggeber eigenständig an der gelieferten Lösung, an Betriebssystemkomponenten, Basissoftwarekomponenten (z.B. Microsoft Server Systeme) oder anderen Modulen Konfigurationsveränderungen vorgenommen werden, Softwarepatches eingespielt werden oder andere Maßnahmen erfolgen, die die Konfiguration ändern und Auswirkungen auf die Lauffähigkeit der gelieferten Lösung haben.

8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

Allgemeine Bedingungen (AB)

1. Gegenstand des Vertrages

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Sunato mit ihrem Vertragspartner, nachstehend „Auftraggeber“.

1.2. Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Beratungs-, Trainings-, Projekt- und weitergehenden Dienstleistungen für den IT-und Non-IT-Bereich durch von Sunato eingesetzte Consultants bei dem Auftraggeber. Unter Trainingsleistungen wird im Folgenden auch die Leistung von Promotion/Presales-Tätigkeiten gefasst.

2. Rechtliche Stellung der Vertragspartner

2.1. Sunato wird als selbständige Unternehmerin für den Auftraggeber tätig.

2.2. Sunato bedient sich zur Vertragserfüllung eigener Arbeitnehmer oder Mitarbeiter bedienen.

2.3. Sunato kann sich zur Vertragserfüllung auch selbständiger Consultants bedienen. Diese werden ebenfalls als Unternehmer unter Verwendung einer eigenen Firma und einem werblichen Auftritt tätig („Kooperationspartner“).

2.4. Die Vertragspartner sind nicht ermächtigt, im Namen des jeweils anderen Vertragspartners rechtsgeschäftlich zu handeln, Erklärungen abzugeben oder anzunehmen und/oder Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten für den jeweils anderen Vertragspartner zu begründen.

3. Vertragsdurchführung

3.1. Der Auftraggeber stellt Sunato diejenigen Daten, Informationen und Einrichtungen zur Verfügung, die zur erfolgreichen und vollständigen Erbringung der Leistung der Sunato nötig sind.

3.2. Sunato ist berechtigt, die Durchführung der Dienstleistungen abzulehnen, sofern wesentliche Gründe vorliegen. Ein wesentlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn nach Einschätzung des von der Sunato eingesetzten Consultants die erfolgreiche Durchführung der Trainings bzw. des Projekts gefährden.

4. Qualitätsanforderung

Die Consultants der Sunato werden die Dienstleistungen, insbesondere die Trainingsleistungen, in qualifizierter pädagogischer und didaktischer Weise durchführen. Soweit die Dienstleistungen im Hinblick auf Software und Hardware erbracht werden müssen, stellt die Sunato sicher, dass der eingesetzte Consultant mit den letzten Programmanpassungen, Funktionserweiterungen und Effizienzverbesserung in der Hard- und Software vertraut ist.

5. Ausfallregelung, Rücktritt

Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftrag bis 6 Wochen vor Trainings- bzw. Projektbeginn kostenfrei zurückzutreten. Erfolgt ein Rücktritt bis 8 Tage vor Trainings- bzw. Projektbeginn, hat der Auftraggeber 50% der vereinbarten Vergütung der Sunato zu ersetzen. Erfolgt ein Rücktritt weniger als 8 Tage vor Trainings- bzw. Projektbeginn, hat der Auftraggeber die komplette vereinbarte Vergütung der Sunato zu ersetzen.

6. Lieferungen und Leistungen

6.1. Die Preise der Sunato sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch die eingesetzten Kooperationspartner der Sunato. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem Auftragsangebot der Sunato, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung und Dienstleistung durch den Auftraggeber zustande.

6.2. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung oder zu zumutbaren Ersatzlieferungen und Leistungen der Sunato bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6.3. Der Leistungstermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der Sunato vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung durch die eingesetzten Kooperationspartner der Sunato und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei Sunato oder beim Kooperationspartner eintreffen, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichtausstellung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen.

7. Vergütung, Zahlungsbedingungen

7.1. Der Auftraggeber zahlt der Sunato für die festgelegten Leistungen die im Einzelauftrag vereinbarte Vergütung. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Fahrtkosten, Übernachtungskosten und sonstige Spesen werden dem Auftraggeber entsprechend der jeweils gültigen Preisliste oder entsprechend dem Einzelauftrag berechnet.

7.2. Sunato wird nach Durchführung des Trainings oder des Projekts dem Auftraggeber die vereinbarte Vergütung in Rechnung stellen. Bei länger andauernden Dienstleistungen werden Teilzahlungen, i.d.R. monatlich, vereinbart. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung derZahlungstermine steht Sunato ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem „Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz“ zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

7.3. Sunato ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist Sunato berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

7.4. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen von Sunato nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

7.5. Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann Sunato jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Sunato Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

7.6. Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von Sunato für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei Überschreitung des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich Sunato vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eingetretenen Änderung der Bonität ist Sunato berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.

8. Haftung

8.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

8.2. Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers -gleich aus welchen Rechtsgründen- ausgeschlossen. Sunato haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

8.3. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

8.4. Sofern Sunato fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden von Sunato auf die Ersatzleistung ihrer Haftpflichtversicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.5. Soweit eine Haftung von Sunato ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Geheimhaltung, Kundenschutz

9.1. Der Auftraggeber wird Betriebsgeheimnisse, Unterlagen, Erfahrungen und Kenntnisse der bzw. über Sunato sowie deren Partner und Kunden nur zur Erreichung der von ihm vertraglich seinen Kunden geschuldeten Leistung verwenden und gegenüber Dritten vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

9.2. Der Auftraggeber hat strengstes Stillschweigen, bezogen auf alle Informationen über Sunato, die nicht in den offiziellen Werbeunterlagen, Verlautbarungen oder in den Medien von Sunato enthalten sind, zu bewahren.

9.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm von Sunato zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien sowie Datenträger ordnungsgemäß und vor dem Zugriff Dritter gesichert aufzubewahren.

9.4. Nach Durchführung der Vertragsleistungen bzw. nach Beendigung des Einzelauftrages wird der Auftraggeber sämtliche, im Rahmen und im Zusammenhang mit dem Einzelauftrag erstellten Unterlagen, übergebenen Materialien und Informationen sowie Kopien hiervon, unverzüglich und ohne Aufforderung an Sunato zurückgeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht.

9.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Vertragsende, über einen Zeitraum von zwei Jahren, keine unmittelbaren oder mittelbaren Geschäfte mit den Consultants zu tätigen, die zuvor im Auftrag der Sunato tätig gewesen sind und die der Auftraggeber durch die Sunato kennengelernt hat. Diese Kundenschutzklausel gilt auch für alle geschäftsvorbereitenden Maßnahmen. Bei Verstoß ist der Auftraggeber verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

9.6. Diese Kundenschutzklausel ergänzt zusätzliche etwaige, bereits bestehende Kundenschutzklauseln zwischen den Parteien.

9.7. Bei Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung aus Ziffer 9.5 ist für jeden Fall des Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 (in Worten: fünfundzwanzigtausend) an Sunato zu zahlen.

9.8. Der Auftraggeber räumt Sunato das Recht ein, zum Zwecke des Kundenschutzes durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater in einem begründeten Verdacht, Bucheinsicht in seine Buchführung nehmen zu lassen.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort

10.1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.

10.2. Erfüllungsort ist Hamburg.

11. Sonstige Bestimmungen

11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

11.2. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

11.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

11.4. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach deutschem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

11.5. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Sunato mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Auftraggeber erteilt hiermit der Sunato seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordener und zur Auftragsabwicklung notwendiger Daten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sunato Stuttgart GmbH für Sunato cleverEAI und Sunato cleverEDI; Stand Mai 2019

1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) liegen sämtlichen Verträgen über die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software Sunato cleverEAI und/oder Sunato cleverEDI (nachfolgend, sofern nicht abweichend gekennzeichnet, jeweils die „Software“) und die Erbringung weiterer vertragsgegenständlicher Dienstleistungen (nachfolgend zusammen die „Sunato-Dienste“) zugrunde, die zwischen der Sunato Stuttgart GmbH, Uhlbergstraße 13, 70794 Filderstadt (nachfolgend „Sunato“) und dem Kunden geschlossen werden. Vor der ersten Nutzung der Software muss der Kunde die Geltung dieser AGB als verbindlich anerkennen; anderenfalls ist die Nutzung der Software nicht möglich.
1.2 Die Bereitstellung der Sunato-Dienste erfolgt ausschließlich unter der Geltung dieser AGB. Die Geltung entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen.
1.3 Diese AGB gelten nicht für Leistungen des proaktiven oder reaktiven Supports (mit zugesicherten Reaktions- und Störungsbeseitigungszeiten) oder sonstige IT-Supportleistungen (z.B. solche auf dem Gebiet der Softwareinstallation, des Customizing oder Consulting), die Sunato gegenüber dem Kunden erbringt. Für diese Leistungen gelten vielmehr gesonderte allgemeine Geschäftsbedingungen von Sunato.
1.4 Das Angebot der Sunato-Dienste durch Sunato richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
1.5 Diese AGB sind jederzeit auf der Sunato-Website www.sunato.de unter der Rubrik „AGB“ einsehbar.
2. Vertragsschluss
2.1 Die von Sunato unterbreiteten Angebote über die Erbringung von Sunato-Diensten sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden gemäß dem Angebot von Sunato.
2.2 Mit seiner auf das Angebot von Sunato folgenden Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab.
2.3 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Sunato die Bestellung des Kunden durch Erteilung einer Auftragsbestätigung annimmt, spätestens jedoch, wenn Sunato mit der Ausführung der Sunato-Dienste beginnt (Bereitstellung der Software zum Download durch den Kunden).
2.4 Für sämtliche Erklärungen der Parteien gemäß dieser Ziffer 2 ist die Textform ausreichend.
3. Leistungspflichten von Sunato.
3.1 Im Rahmen der Sunato-Dienste räumt Sunato dem Kunden nach Maßgabe dieser AGB, insbesondere der Nutzungsrechtseinräumung gemäß Ziffer 8 dieser AGB, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte Nutzungsrechte an der Software ein.
3.2 Die Software dient maßgeblich der Automatisierung und dem Management von Geschäftsprozessen, indem sie dem Kunden ermöglicht, verschiedene Anwendungen und Datenquellen zu integrieren und damit einen Datenaustausch zwischen diesen herzustellen. Diese Integrationsfunktion kann dabei sowohl mehrere Anwendungen und Datenquellen innerhalb eines Unternehmens (Sunato cleverEAI) als auch solche zwischen mehreren Unternehmen (Sunato cleverEDI), also z.B. Anschlusskunden, Lieferanten und Partnern des Kunden, betreffen. Über die Benutzeroberfläche der Software kann der Kunde auf die hierdurch ausgetauschten Daten zugreifen, diese dort anzeigen, herunterladen oder löschen.
3.3 Der Kunde kann im Rahmen seiner Bestellung zwischen folgenden zwei Varianten der Software wählen:

a) Sunato cleverEAI: cleverEAI ist ein Framework zur Überwachung des Nachrichtenaustausches innerhalb eines Unternehmens zwischen den eingesetzten Applikationen. Der Nachrichtenaustausch lässt sich in Prozesse (Processes) untergliedern und konfigurieren. Systemvoraussetzung ist ein Microsoft BizTalk Server mit Datenbank als Middleware (Details zu Systemvoraussetzungen sind unter http://clevereai.de/ veröffentlicht). cleverEAI erweitert Microsoft BizTalk Server um folgende Funktionalitäten:

BenutzeroberflächeDashboard – Mit dem Dashboard kann sich der Benutzer Anzahl und Zustand von Prozessinstanzen abhängig von verschiedenen Filterkriterien grafisch darstellen lassen.

Process Instances – Diese Ansicht stellt den Durchlauf eines Prozesses dar. Der Benutzer kann sowohl den Zustand der Prozessinstanz als auch die aufgezeichneten Nachrichten, Metadaten und Logeinträge innerhalb der einzelnen Arbeitsschritte (Steps) einsehen. Prozessinstanzen können gelöscht oder neuverarbeitet werden.

Process – Der Benutzer kann Prozesse mit Arbeitsschritten (Steps) konfigurieren. Des Weiteren kann der Benutzer hier das Purge- und Delete-Intervall konfigurieren.

Metadata – Der Benutzer kann Metadaten konfigurieren, die bei den Prozessinstanzen mitgeschrieben werden können.

Errors – Der Benutzer kann Fehlerkategorien konfigurieren und Mail-Empfängern zuweisen.

Value Lookups – Der Benutzer kann Wertetransformationen für Mappings konfigurieren.

Config Values – Der Benutzer kann einfache Konfigurationswerte konfigurieren.

Client – cleverEAI ist multimandantenfähig mit getrennter Datenhaltung je Mandant.

BackendArchivierung – Die eingehenden und ausgehenden Nachrichten können bei Empfang und Versand in cleverEAI gespeichert werden.

Tracking – Innerhalb der Prozesse können verschiedene Daten aufgezeichnet werden. Diese werden in cleverEAI gespeichert.

Reprocessing – Zur erneuten Verarbeitung können Prozessinstanzen und Arbeitsschrittinstanzen wiederangestartet werden.

b) Sunato cleverEDI: cleverEDI ist ein Framework zur Überwachung des Nachrichtenaustausches zwischen dem Kunden und seinen Partnern via Electronic Data Interchange (EDI). Der Nachrichtenaustausch lässt sich in Prozesse (Workflows) untergliedern und konfigurieren, die dann dynamisch ausgeführt werden. Systemvoraussetzung ist ein Microsoft BizTalk Server mit Datenbank als Middleware (Details zu Systemvoraussetzungen sind unter http://cleveredi.de/ veröffentlicht). cleverEDI erweitert Microsoft BizTalk Server um folgende Funktionalitäten:

Benutzeroberfläche Dashboard – Mit dem Dashboard kann sich der Benutzer Anzahl und Zustand von Prozessinstanzen abhängig von verschiedenen Filterkriterien grafisch darstellen lassen.

Workflow Instances – Diese Ansicht stellt den Durchlauf eines Prozesses dar. Der Benutzer kann sowohl den Zustand der Prozessinstanz als auch die aufgezeichneten Nachrichten, Metadaten und Logeinträge innerhalb der einzelnen Arbeitsschritte (Tasks) einsehen. Prozessinstanzen können gelöscht oder neuverarbeitet werden.

Resolution Errors – Der Benutzter kann in dieser Oberfläche Auflösungsfehler von EDI-Nachrichten einsehen.

Workflow – Der Benutzer kann Prozesse mit Arbeitsschritten (Tasks) konfigurieren. Des Weiteren kann der Benutzer hier das Purge- und Delete-Intervall konfigurieren.

Dynamic Resolution – Der Benutzer kann dynamische Partner- und Mappingauflösungen konfigurieren.

EDI – Der Benutzer kann EDI-Vereinbarungen (Agreements) zwischen Partnern konfigurieren.

Errors – Der Benutzer kann Fehlerkategorien konfigurieren und Mail-Empfängern zuweisen.

Value Lookups – Der Benutzer kann Wertetransformationen für Mappings konfigurieren.

Config Values – Der Benutzer kann einfache Konfigurationswerte konfigurieren.

Client – cleverEDI ist multimandantenfähig mit getrennter Datenhaltung je Mandant.

BackendArchivierung – Die eingehenden und ausgehenden Nachrichten können bei Empfang und Versand in cleverEDI gespeichert werden.

Tracking – Innerhalb der Prozesse können verschiedene Daten aufgezeichnet werden. Diese werden in cleverEDI gespeichert.

Reprocessing – Zur erneuten Verarbeitung können Prozessinstanzen oder Arbeitsschrittinstanzen wiederangestartet werden.
3.4 Sunato stellt dem Kunden die Software einschließlich etwaiger späterer Updates jeweils zum Download bereit. Dies erfolgt durch Bekanntgabe eines Links zu einem Sunato-Service, von dem sich der Kunde die Software herunterladen kann. Anschließend installiert der Kunde die Software auf einem durch den Kunden betriebenen Server. Sowohl den Download als auch die Installation der Software führt der Kunde in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten aus, sofern der Kunde nicht Sunato gegen gesondertes Entgelt mit der Softwareinstallation als zusätzliche Supportleistung beauftragt hat (siehe dazu auch Ziffer 1.3 dieser AGB). Für die Inbetriebnahme und den laufenden Betrieb der Software durch den Kunden auf einem Server ist jeweils ein Software-Lizenzschlüssel erforderlich. Sunato wird dem Kunden für jeden vertragsgegenständlichen Server jeweils einen solchen Software-Lizenzschlüssel bekanntgeben. Die auf die Vertragslaufzeit beschränkte Gültigkeit des jeweiligen Software-Lizenzschlüssels wird Sunato fortlaufend durch einen Lizenz-Service überwachen, der mit der beim Kunden jeweils installierten Software verbunden ist.
3.5 Sunato übernimmt darüber hinaus nach Maßgabe dieser AGB für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit die laufende allgemeine Pflege der Software. Dies schließt insbesondere die Bereitstellung von Updates (Ziffer 3.6 dieser AGB) und die Beseitigung von Störungen in der Software in Folge von Anfragen an den Sunato-Kundenservice ein (Ziffer 5.2 dieser AGB). Eventuelle Funktionserweiterungen der Software, die über den derzeitigen Entwicklungsstand hinausgehen (Upgrade), sind hingegen nicht Bestandteil der vertragsgegenständlichen Leistungen und bedürfen vielmehr einer gesonderten Upgrade-Vereinbarung zwischen den Parteien, die insbesondere die für die Bereitstellung des jeweiligen Upgrades anfallenden Entgelte bestimmt.
3.6 Unter Updates sind Aktualisierungen der Software im Rahmen der allgemeinen Programmpflege zu verstehen. Hiervon umfasst sind erforderliche technische Softwareanpassungen (z.B. auf neue Betriebssystemversionen, Datenbankversionen etc.), sowie geringfügige individuelle Programmerweiterungen, die etwa in Form von Anwenderwünschen ständig in die allgemeine Weiterentwicklung der Software einfließen, nicht jedoch Upgrades. Die Updates werden bei deren Verfügbarkeit von Sunato angekündigt und beschrieben. Updates können eine Veränderung von Spezifikationen und Funktionalitäten der Software mit sich bringen, vorausgesetzt, dass die jeweilige Änderung die wesentlichen Leistungsmerkmale der Software nicht vermindert oder beeinträchtigt. Daraus können sich auch vom Kunden zu beachtende, veränderte Systemanforderungen (siehe Ziffer 4.3 dieser AGB) ergeben.
3.7 Die Lieferung des Quellcodes gehört nicht zu dem von Sunato geschuldeten Leistungsumfang. Ebenso wenig von dem von Sunato geschuldeten Leistungsumfang umfasst ist der Betrieb des Zieldatenträgers (Server), auf dem der Kunde die Software installiert; für den Betrieb dieses Datenträgers und die Wahrung der dabei zu beachtenden rechtlichen Anforderungen (z.B. hinsichtlich der Datensicherheit) ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Auch zusätzliche Supportleistungen (siehe dazu auch Ziffer 1.3 dieser AGB) rechnen nicht zu dem von Sunato geschuldeten Leistungsumfang, sondern müssen vielmehr durch den Kunden gesondert beauftragt und vergütet werden.
3.8 Hinsichtlich Mängeln der Software gelten die gesetzlichen Regelungen; Ziffer 9 dieser AGB findet auch in diesem Fall Anwendung.
4. Nutzungsbedingungen / Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde darf die Software nach Maßgabe dieser AGB für seine eigenen Zwecke nutzen.
4.2 Der Kunde verpflichtet sich, in seiner Verantwortungssphäre die Systemanforderungen für die Nutzung der Sunato-Dienste zu beachten und die in diesen AGB bestimmten Mitwirkungspflichten zu erfüllen.
4.3 Eine Nutzung der Software ist dem Kunden nur möglich, soweit die von dem Kunden eingesetzten Computerprogramme, Schnittstellen, Datenquellen und sonstigen IT-Systeme die von Sunato für die jeweilige Software bekanntgegebenen Systemanforderungen erfüllen; dies erfolgt auf der Sunato-Website und/oder einer sonstigen dem Kunden von Sunato überlassenen Dokumentation. Der Kunde verpflichtet sich, in seiner Verantwortungssphäre diese Systemanforderungen zu beachten.
4.4 Um die Sunato-Dienste nutzen zu können, wird der Kunde jeweils in eigener Verantwortung für den in seiner vertraglichen Verantwortungssphäre erforderlichen In­ternetzugang sorgen. Dies gilt insbesondere für den Download der Software und deren laufende Verbindung zu dem Lizenz-Service von Sunato, der es Sunato ermöglicht, die Gültigkeit des durch den Kunden verwendeten Software-Lizenzschlüssels zu überprüfen (siehe dazu Ziffer 3.4 Satz 6 dieser AGB).
4.5 Um die Sunato-Dienste nutzen zu können, benötigt der Kunde ferner Nutzungsrechte für mindestens einen Microsoft BizTalk-Server. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweils erforderlichen Microsoft BizTalk-Server im eigenen Namen und für eigene Rechnung bei der Microsoft Corporation bzw. einer ihrer Konzerngesellschaften zu beauftragen und für die gesamte Vertragslaufzeit vorzuhalten. Die Beauftragung solcher Server erfolgt derzeit insbesondere über den Azure Marketplace.
4.6 Jegliche rechtswidrige Nutzung der Software, insbesondere eine solche, die gegen gesetzliche Verbote in der Bundesrepublik Deutschland oder am Geschäftssitz des Kunden und/oder gegen Rechte Dritter verstoßen, ist untersagt.
4.7 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm bekanntgegebenen Software-Lizenzschlüssel vertraulich zu behandeln und in angemessener Weise vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Es ist dem Kunden nicht gestattet, solche Software-Lizenzschlüssel Dritten zugänglich zu machen.
4.8 Der Kunde ist verpflichtet, in angemessenen Abständen Sicherungskopien sämtlicher im Zusammenhang mit den Sunato-Diensten genutzten Kundendaten anzufertigen, um zu er­möglichen, dass verloren gegangene oder zerstörte Kundendaten mit an­gemessenem Aufwand wiederhergestellt werden können.
4.9 Sunato ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser AGB zu überprüfen; dies gilt insbesondere für die Beachtung der Nutzungsbedingungen gemäß dieser Ziffer 4 und des Umfangs der Nutzungsrechtseinräumung gemäß Ziffer 8.1 dieser AGB. Der Kunde wird Sunato insoweit in dem erforderlichen Umfang Zugang zu seinen relevanten IT-Systemen gewähren, um Sunato in die Lage zu versetzen, ein Audit in Bezug auf die in Satz 1 genannten Gesichtspunkte durchzuführen.
5. Anfragen an den Sunato-Kundenservice
5.1 Der Kunde kann Anfragen zu der Funktion der Software auf folgenden Kommunikationswegen an den Sunato-Kundenservice richten: · Telefonische Kontaktaufnahme unter +49 (711) 99743080 · E-Mail an cleverproducts@sunato.de Diese Anfragen werden von Sunato innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bearbeitet. Zu diesen Geschäftszeiten rechnen werktags (Montag bis Freitag, ausgenommen bundeseinheitliche gesetzliche Feiertage) folgende Zeiträume: Montag bis Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr / 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr / 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
5.2 Der Sunato-Kundenservice bearbeitet Anfragen des Kunden ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache.
5.3 Sobald Sunato erkennt, dass die Ursache einer Anfrage außerhalb des Verantwortungsbereiches von Sunato liegt (z.B. Netzwerkfehler außerhalb der Verantwortungssphäre von Sunato, Fehler in der Systemumgebung des Kunden, unsachgemäße Softwarenutzung durch den Kunden, fehlerhafte Prozesskonfiguration), wird Sunato die Anfrage entsprechend kennzeichnen und den Kunden hierüber informieren. Soweit der Kunde wünscht, dass Sunato im Nachgang Supportleistungen für den Kunden erbringt, sind diese durch den Kunden gesondert zu beauftragen und zu vergüten (siehe dazu auch Ziffer 1.3 dieser AGB).
5.4 Der Kunde verpflichtet sich, Sunato bei der Bearbeitung der Anfragen an den Kundenservice angemessen zu unterstützen und nach bester Kenntnis alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, damit Sunato einen etwa aufgetretenen Fehler reproduzieren, beheben und beseitigen kann.
6. Entgelte
6.1 Für die Sunato-Dienste zahlt der Kunde (a) die gemäß Ziffer 2 dieser AGB vereinbarten Entgelte und (b) sonstige zwischen den Parteien im weiteren Verlauf der Vertragsdurchführung vereinbarte Entgelte (z.B. für Upgrades).
6.2 Sämtliche Entgelte verstehen sich in Euro und zuzüglich einer etwa anfallenden deutschen gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.3 Etwa außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit den Sunato-Diensten anfallende Steuern, Abgaben und ähnliche Belastungen trägt der Kunde. Dies gilt insbesondere auch für die jeweils vom Leistungsempfänger nach den Regelungen der EU-Mehrwertsteuersystem-Richtlinie in seinem Sitz-EU-Mitgliedstaat zu tragende Mehrwertsteuer (sog. Reverse-Charge-Verfahren).
6.4 Jährliche Nutzungsentgelte sind vom Kunden jeweils vorschüssig zu zahlen. Etwaige sonstige Entgelte sind durch den Kunden hingegen nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung zu zahlen. Sämtliche Zahlungen des Kunden haben spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung beim Kunden zu erfolgen; maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von Sunato.
6.5 Der Kunde darf gegenüber Entgeltansprüchen von Sunato nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Erhebung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden.
7. Vertragslaufzeit / Kündigung / Folgen der Vertragsbeendigung
7.1 Das Vertragsverhältnis ist für eine unbestimmte Dauer geschlossen.
7.2 Jede Partei ist berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
7.3 Sofern die Parteien im Einzelfall eine Mindestlaufzeit vereinbart haben (dies üblicherweise für eine Dauer von entweder drei, fünf oder sieben Jahren) ist während dieser Mindestlaufzeit jegliche ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß Ziffer 7.2 dieser AGB ausgeschlossen. Die Mindestlaufzeit verlängert sich im Übrigen jeweils um weitere zwölf Monate, sofern das Vertragsverhältnis nicht von einer der Parteien unter Beachtung der Kündigungsfrist gemäß Ziffer 7.2 dieser AGB mit Wirkung zum Ablauf der ursprünglichen Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums der Mindestlaufzeit gekündigt wird.
7.4 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.5 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
7.6 Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Zugang des Auftraggebers zu den Sunato-Diensten automatisch beendet. Ab diesem Zeitpunkt können die vertragsgegenständlichen Funktionen der Benutzeroberfläche der Software nicht mehr genutzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, unverzüglich nach Vertragsbeendigung die Software zu deinstallieren, sämtliche zur Software gehörenden Dateien zu löschen und Sunato diese Deinstallation sowie Löschung der Software innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsbeendigung in Textform zu bestätigen.
8. Einräumung von Nutzungsrechten / Schutzrechte Dritter
8.1 Sunato räumt dem Kunden an der Software – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.2 dieser AGB – für die Dauer der jeweiligen Vertragslaufzeit ein einfaches, örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Dieses Nutzungsrecht ist (a) jeweils gegenständlich auf die zwischen den Parteien vereinbarte Anzahl von Installationsservern (Zieldatenträgern) beschränkt, (b) weder unterlizenzierbar noch weiterübertragbar und (c) unterliegt den weiteren inhaltlichen Beschränkungen, die sich aus diesen AGB ergeben. Weitergehende Nutzungsrechte an der Software werden dem Kunden nicht eingeräumt. Ebenso werden dem Kunden keinerlei Bearbeitungsrechte an der Software eingeräumt, soweit solche nicht gesetzlich zwingend vorgesehen sind.
8.2 Die Software enthält unter anderem Open Source Software. Eine Einräumung von Nutzungsrechten an dieser Open Source Software erfolgt nicht durch Sunato, sondern vielmehr ausschließlich in dem Umfang und mit den Maßgaben, die die Lizenzgeber dieser Open Source Software in den anwendbaren Lizenzbedingungen (nachfolgend die „Drittlizenzbedingungen“) festgelegt haben. Sunato weist hiermit auf die Geltung dieser Drittlizenzbedingungen, die im Einzelnen unter https://www.sunato.de/third-party angegeben sind, ausdrücklich hin. Der Nutzer ist auch gegenüber Sunato zur Einhaltung dieser Drittlizenzbedingungen verpflichtet.
8.3 Falls bezüglich der in vorstehender Ziffer 8.1 dieser AGB in Bezug genommenen Nutzungsrechte eine Verletzung von Schutzrechten Dritter geltend gemacht wird oder droht, ist Sunato berechtigt, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für den Kunden das Recht auf fortgesetzte Nutzung zu sichern oder die Software zu modifizieren, um hierdurch Verletzungen von Schutzrechten zu verhindern oder die Erbringung der Software vorübergehend einzustellen. Jegliche Ansprüche des Kunden sind dabei ausgeschlossen, wenn und soweit sich die Rechtsverletzung auf eine unerlaubte Veränderung der Software durch den Kunden oder deren sonstige Nutzung durch den Kunden unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser AGB bezieht.
9. Haftung
Jegliche Haftung von Sunato auf Schadens- und/oder Aufwendungsersatz aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Sunato und dem Kunden unterliegt den nachfolgenden Beschränkungen:
9.1 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Übernahme einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie sowie arglistigem Verschweigen eines Mangels haftet Sunato gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Sunato im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet Sunato bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer Kardinalpflicht und nur für den vertragstypischen, vor­her­seh­baren Schaden. Unter einer Kardinalpflicht ist eine wesentliche Vertragspflicht zu ver­stehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über­haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
9.3 Die Haftung für den im Fall der Verletzung einer Kardinalpflicht gemäß Ziffer 9.2 zu ersetzenden vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden ist der Höhe nach auf EUR 25.000,- je Schadensfall und auf EUR 100.000,- für alle Schadensfälle innerhalb eines Vertragsjahres beschränkt.
9.4 Eine verschuldensunabhängige Haftung von Sunato gemäß § 536a BGB für etwaige bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen; Ziffern 9.1 und 9.2 dieser AGB bleiben unberührt.
9.5 Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
10. Datenschutz / Vertraulichkeit
10.1 Die Parteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Begründung und der Durchführung des Vertragsverhältnisses jeweils von der anderen Partei übermittelten personenbezogenen Daten gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten, insbesondere den Regelungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
10.2 Die Parteien gehen davon aus, dass die in diesen AGB vertragsgegenständlichen Leistungen, welche sich maßgeblich auf die Gewährung von Nutzungsrechten an einer durch den Kunden selbst administrierten Software beziehen, keine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DGSVO umfassen. Sollte Sunato im Rahmen der Erbringung der Sunato-Dienste im Einzelfall gleichwohl personenbezogene Daten, für die der Kunde Verantwortlicher ist, gemäß Art. 28 DGSVO im Auftrag des Kunden verarbeiten, werden die Parteien zu diesem Zweck eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung abschließen.
10.3 Die Parteien verpflichten sich weiterhin, auch sämtliche sonstigen ihnen im Zusam­menhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und unbefristet gegenüber Dritten geheim zu halten.
11. Änderung der AGB
11.1 Sunato ist berechtigt, diese AGB – soweit sie in das Vertragsverhältnis mit dem Kunden einbezogen sind – einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an eine Veränderung der Gesetzeslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung oder sonstiger Marktgegebenheiten, insbesondere technischer Rahmenbedingungen, zweckmäßig oder notwendig erscheint.
11.2 Sofern Sunato beabsichtigt, eine solche Änderung der AGB vorzunehmen, die nicht ausschließlich eine Anpassung an gesetzliche oder behördliche Anordnungen zum Gegenstand hat, wird Sunato dies dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitteilen. Der Kunde ist dann berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Wirksamwerden der betreffenden Änderung zu kündigen. Kündigt der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung von Sunato in Textform, wird die betreffende Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Sunato wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Forderungen, Rechte oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis darf der Kunde nur nach vorheriger Zustimmung von Sunato in Textform an Dritte abtreten oder über­tragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
12.2 Sunato ist jederzeit berechtigt, Sunato-Dienste teilweise durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Sunato bleibt auch in diesem Fall im Verhältnis zum Kunden weiterhin für die Leistungserbringung verantwortlich.
12.3 Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die anwendbaren gesetzlichen Regelungen.
12.4 Auf diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Sunato und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
12.5 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Stuttgart Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.